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Montage von Funk-Rauchmeldern

Die Landesbauordnung in Berlin und Brandenburg schreibt gemäß § 48 Abs. 4 vor, jede Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2020 mit Rauchmeldern auszustatten.

Die WoBauGe Königs Wusterhausen wird die Rauchmelder sukzessive installieren. Die vertraglichen Grundlagen für die Installation der Funk-Rauchmelder in den Jahren 2018/2019 sind geschaffen. Selbstverständlich erhalten Sie rechtzeitig vor dem Einbautermin entsprechende Informationen.

Die Landesbauordnung in Berlin und Brandenburg schreibt gemäß § 48 Abs. 4 vor, jede Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2020 mit Rauchmeldern auszustatten.

Die WoBauGe Königs Wusterhausen wird die Rauchmelder sukzessive installieren. Die vertraglichen Grundlagen für die Installation der Funk-Rauchmelder in den Jahren 2018/2019 sind geschaffen. Selbstverständlich erhalten Sie rechtzeitig vor dem Einbautermin entsprechende Informationen.

Wir haben uns für den Einbau von Funk-Rauchmeldern entschieden. Diese haben eine Lebensdauer von zehn Jahren und bieten gegenüber den herkömmlichen Rauchmeldern den Vorteil, dass bei diesen Geräten die jährlich vorgeschriebene Kontrolle der Funktionsfähigkeit mittels Fernprüfung erfolgt, ohne dass die Wohnung betreten werden muss. Hierbei werden Fehler oder Störungen des Rauchmelders registriert und ggf. automatisch ein Auftrag zur Reparatur des Gerätes ausgelöst. Zusätzlich zu der Prüfung erstellt der jeweilige Dienstleister ein Serviceprotokoll, welches der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird.

Die WoBauGe KW kauft diese Geräte mit einer Laufzeit von zehn Jahren beim Dienstleister. Da die Installation von Rauchmeldern gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die hierfür entstehenden Kosten als Modernisierung auf die Miete umgelegt. Die jährlichen Kosten für die Wartung werden in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt. Nachfolgend finden Sie noch einige Detailinformationen:

1. Geplante Maßnahmen

1.1. Einbau von Rauchmeldern

Der Einbau von Rauchmeldern erfolgt in allen Räumen, wie Wohnzimmer, Schlafräumen, Kinderzimmern, Arbeitszimmer und Fluren der Wohnung. Gemäß DIN 14676 wird in der Regel in jedem Raum jeweils ein Rauchmelder an der Decke befestigt.

In allen weiteren Räumen der Wohnung wie Küche, Bad, WC und Abstellkammer werden keine Rauchmelder montiert, vorausgesetzt in diesen Räumen wird nicht geschlafen bzw. diese Räume sind keine Fluchtwege. Nebenräume wie Flure von Treppenhäusern, Keller- und Speicherabteile, Allgemeinräume wie z. B. Fahrrad- oder Waschkeller werden nicht ausgestattet. Gewerbeeinheiten werden ebenfalls nicht mit Rauchmeldern ausgestattet.

1.2. Bedienungsanleitung und Nutzerinformation

Bitte beachten Sie die Bedienungsanleitung und Nutzerinformation für den Betrieb der Rauchmelder. Diese werden Ihnen bei der Montage ausgehändigt. Hier finden Sie Detailinformationen zur Funktion, zum Verhalten bei Störungen, zum Vorgehen bei Renovierungen usw.. Ebenfalls finden Sie die jeweilige Rauchmelder-Hotline des Dienstleisters, den Sie jederzeit - rund um die Uhr - kontaktieren können.

1.3. Rauchmelder Service

Für Rauchmelder gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen. Die Funktionsfähigkeit der installierten Rauchmelder muss gemäß DIN 14676 mindestens alle 12 Monate (± 3 Monate) überprüft werden. Bei fernprüfbaren Rauchmeldern erfolgt dies grundsätzlich per Funk ohne Betreten der Wohnung. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Instandsetzungsmaßnahme erforderlich ist, muss dem Monteur des Dienstleisters Zugang zu Ihrer Wohnung gewährt werden.

2. Weitere Anmerkungen und Hinweise

2.1. Rauchmelder für Hörgeschädigte

Es werden in allen Wohnungen standardmäßig Rauchmelder montiert. Hörgeschädigte bitten wir, sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, da sie Anspruch auf die Versorgung mit einem auf ihre Bedürfnisse angepassten Rauchmeldersystem haben. Dazu können Sie sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts beziehen: BSG-Urteil: B 3 KR 8/13 R vom 20. August 2014.
Die spezifischen Geräte müssen dann zusätzlich zu unseren Rauchmeldern in den Räumen installiert werden.

2.2. Keine Ausnahme von der Ausstattungspflicht

Als Gesellschaft sind wir zur Ausstattung Ihrer Wohnung mit Rauchmeldern gesetzlich verpflichtet. Die einheitliche Ausstattung mit Qualitätsrauchmeldern bietet für alle Bewohner und Besucher der Liegenschaft ein Höchstmaß an Sicherheit. Die Sicherstellung des laufenden Betriebs dieser Geräte erfolgt über die jährliche Funktionskontrolle durch den Dienstleister.

Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass der Einbau der Rauchmelder auch dann erfolgt, wenn Sie auf eigene Kosten bereits Rauchmelder in der Wohnung eingebaut haben sollten oder wenn Sie diesen persönlich ablehnen.

Wir bitten Sie daher, eigene Rauchmelder zu demontieren, um den DIN-konformen Einbau der Rauchmelder durch den Dienstleister zu ermöglichen.